Fotos von der Weihnachtsfeier (FAQ)
Die meisten werden sie schon hinter sich haben, bei einigen kommt sie vielleicht heute oder morgen noch: Die Weihnachtsfeier.
Nicht selten geht es dabei “lustig” zu. Im Idealfall können alle am nächsten Arbeitstag darüber lachen. Oft genug gibt es dann aber auch Fotos, von denen einige durchaus peinlich sein können. Einige der Fragen, die einem in diesem Zusammenhang am Morgen danach durch den verkaterten Schädel schwirren können, sollen hier geklärt werden:
1. Darf ich Fotos von meinen Kollegen machen?
Das Gesetz (§ 22 KUG) beschäftigt sich nur mit dem Verbreiten von Fotos abgebildeter Personen. Das reine Fotografieren hingegen ist gesetzlich nicht geregelt. Aber trotz dieser Lücke kann bereits das Herstellen eines Fotos gegen das Persönlichkeitsrecht der fotografierten Personen verstoßen. Denn bereits die Herstellung des Fotos gibt das Bildnis des Betroffenen von seiner Person wieder. Das Bildnis wird datenmäßig fixiert und der Kontrolle des Fotografierten entzogen.
Auf eine Weihnachtsfeier bezogen wird man also sagen können, dass das Anfertigen von Fotos erst dann problematisch wird, wenn die Privats- oder Intimsphäre betroffen ist.
2. Dürfen Dritte Fotos auf der Weihnachtsfeier machen?
Handelt es sich um eine geschlossene Gesellschaft, die nicht in der Öffentlichkeit feiert, dann kann im Extremfall bereits das Betreten des Festortes rechtswidrig sein (Hausfriedensbruch § 123 StGB). Grundsätzlich aber gilt das oben Gesagte: Auch wenn es gesetzlich nicht geregelt ist, kann bereits das Anfertigen von Fotos rechtswidrig sein. Dies gilt umso mehr, wenn Außenstehende (z.B. Journalisten) diese Fotos machen. Denn die fotografierten Personen sollen nicht mit der Befürchtung leben müssen, dass irgendjemand kompromittierende Fotos von einem besitzt, die möglicher Weise veröffentlicht werden könnten.
Besteht die unmittelbare Gefahr, dass Dritte diese Fotos dann auch veröffentlichen, ist sogar eine vorbeugende Unterlassungsklage dagegen möglich.
3. Wann dürfen Kollegen Fotos von mir veröffentlichen?
Fotos dürfen nur mit der Einwilligung der fotografierten Personen veröffentlicht werden (§ 22 KUG). Ohne eine entsprechende Einwilligung ist das Veröffentlichen rechtswidrig. “Veröffentlicht” ist ein Foto immer dann, wenn ein Bildnis gegenüber einer Mehrzahl von Personen sichtbar gemacht wird
Sind auf dem Foto 5 Kollegen abgebildet, dann wäre die Weitergabe des Fotos an diese Kollegen aber noch kein “Veröffentlichen” im Sinne des Gesetzes und damit zulässig.
Immer erst wenn ein Bildnis einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird (z.B. E-Mail-Verteiler an alle Kollegen, schwarzes Brett, etc.) oder im Internet veröffentlicht wird, ist dies ohne Einwilligung rechtswidrig. Auch wenn das Foto an sich gar nicht kompromittierend ist.
4. Darf mein Arbeitgeber Fotos von mir veröffentlichen?
Auch hier muss eine Einwilligung gegeben sein. Bereits die Anwesenheit auf der Weihnachtsfeier reicht nicht als konkludente Einwilligung dafür aus. Ohne Einwilligung der Mitarbeiter wäre es daher selbst für den Arbeitgeber nicht erlaubt, die Fotos auf der Unternehmenswebsite oder dem schwarzen Brett zu veröffentlichen. Auch aus dem Arbeitsverhältnis lässt sich keine Pflicht herleiten, wonach die Angestellten dies dulden müssen.
Gibt es eine entsprechende Erlaubnis der Mitarbeiter zur jeweiligen Veröffentlichung, dann kann es auch auf den Umfang der Einwilligung ankommen. Denn spätestens wenn beispielsweise ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, stellt sich die Frage, ob Bildnisse noch auf der Unternehmenswebseite verbleiben können oder nicht. Nimmt das Foto konkret Bezug auf eine Person und wird diese sogar benannt, dann hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf eine zeitnahe Entfernung nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Kommt es bei dem Foto aber gar nicht konkret auf diese Person an, dann muss dieses Foto nicht zwangsläufig entfernt werden.
5. Müssen die fotografierten Personen schriftlich Einwilligen?
Eine schriftliche Einwilligung ist vom Gesetz her nicht vorgegeben. Theoretisch reicht es bereits, dass eine Person in die Kamera lächelt und damit ihre konkludente Einwilligung erteilt. Das Problem ist dabei, dass der fotografierten Person dabei nicht klar ist, was mit den Fotos passieren soll. Eine Einwilligung müsste also lauten “Bist du damit einverstanden, dass ich ein Foto von dir mit Weihnachtsmannmütze und Glühweinflecken über den E-Mail Verteiler schicke?”. Lächelt die Person dann immer noch, kann dies als Einwilligung gewertet werden. Zweites Problem: Dies berücksichtigt aber nicht, dass Weihnachtsfeiern oft feucht-fröhlich einhergehen. Sprich: Eine glühweingeschwängerte Einwilligung hilft aus rechtlicher Sicht wenig, wenn die fotografierte Person sich der Reichweite der Erklärung nicht bewusst ist. Das macht es für den Fotografen als nicht leichter und kann dazu führen, dass man nicht versuchen sollte, solche Fotos zu veröffentlichen. Aus rechtlicher Sicht kann man sagen: Je fortgeschrittener der Abend, desto wahrscheinlicher ist es, dass eine Einwilligung keiner rechtlichen Prüfung standhält.
6. Wo darf ich die Fotos veröffentlichen (Internet, schwarzes Brett, etc.)?
Da die Veröffentlichung darf nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen darf, sollte die Art und Weise der Veröffentlichung vorher besprochen sein. Generell gilt: Je größer der Personenkreis, die das Foto sieht, desto schwerwiegender der Rechtsverstoß, wenn die Einwilligung nicht vorhanden war.
7. Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Ja: Entspannte Festtage allerseits und bis zum nächsten Jahr!
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